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Rassenpolitik im Nationalsozialismus.

"Halbjuden" im Deutschen Reich 1933 – 1945

 

Von Sonja Grabowsky

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1.      Einleitung

„Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein.“[1] Mit dieser Äußerung wurde das nationalsozialistische gesellschaftliche Ideal einer „Volksgemeinschaft“ bereits 1920 im Parteiprogramm der NSDAP propagiert.[2] So stellte die Verfolgung der deutschen Juden als „Volksfeinde“ und ihr Ausschluss aus der „Volksgemeinschaft“ für die nationalsozialistische Politik in den Jahren 1933 bis 1945 zugleich zentrales Ziel wie wesentliches Instrument dar. Damit war die NS-Führung jedoch auch vor das Problem gestellt, den Begriff „Jude“ zu definieren, was sich an einigen Punkten als nicht ganz einfach erwies. Unter anderem stellte sich aus nationalsozialistischer Sicht die Frage danach, wie die Kinder aus Ehen zwischen Juden und Christen kategorisiert werden sollten. Seit der gesetzlichen Aufhebung des Verbots religions-verschiedener Ehen und der Einführung der bürgerlichen Zivilehe im Jahre 1875 hatten immer mehr Juden einen nicht-jüdischen Partner geheiratet und eine Familie gegründet.[3]

Schließlich wurde mit dem „Reichsbürgergesetz“ vom 14. November 1935 der Begriff „Jude“ in unterschiedliche Kategorien unterteilt. Als Juden galten demnach Personen mit drei jüdischen Großelternteilen, als „jüdische Mischlinge“ jene, die „von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen“ abstammten. Knapp zwei Wochen später, am 26. November 1935 legte der Reichsminister des Innern in einem Runderlass die Begriffe „Mischling ersten Grades“ (Personen mit zwei jüdischen Großelternteilen, auch „Halbjuden“ genannt) und „Mischling zweiten Grades“ (Personen mit einem jüdischen Großelternteil, auch „Vierteljuden“ genannt) fest.[4] Auch „Mischlinge“ galten unter bestimmten Bedingungen als „Juden“ („Geltungsjuden“), nämlich dann, wenn sie zwei jüdische Großelternteile hatten und zusätzlich beim Erlass des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder mit einem Juden verheiratet waren.[5] Dies war in der Zeit von 1933 bis 1945 insofern bedeutsam, als dass sie ungeschützt der Verfolgung ausgeliefert waren, da die „Vergünstigungen“ der christlichen „Mischlinge“ für sie nicht galten.

Diese Rassegesetzgebung des NS-Staates bildete den Ausgangspunkt für die Eskalation der Verfolgung von „Mischlingen“. Die jeweiligen gesetzlichen Begriffsdefinitionen entschieden nicht allein über den Lebensstandard und die Lebensqualität der Verfolgten, sondern ebenso über Leben und Tod.

 

2.      „halbjudenin Wuppertal

Laut der Volkszählung vom 17. Mai 1939 lebten rund 71.000 „Halbjuden“ im Deutschen Reich. In Wuppertal, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen in Westdeutschland, wurden in Wuppertal 372 erfasst.[6] Bezogen auf die Gesamtbevölkerung machten sie im Deutschen Reich, wie auch in Wuppertal 0,09 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Über 90 Prozent der „Mischlinge“ gehörten einer christlichen Konfession an, die restlichen zehn Prozent wurden als „Geltungsjuden“ behandelt.[7]

Die Palette der Verfolgungsarten, denen die „jüdischen Mischlinge“ ausgesetzt waren, war breit gefächert. Die außernormative Verfolgung begann bereits mit dem „Aprilboykott“ vom 1. April 1933. Sowohl die Gewerbebetriebe „jüdischer Mischlinge“ als auch die Geschäfte jüdischer und nichtjüdischer „Mischehepartner“ wurden an diesem Tag boykottiert, und in der darauf folgenden Zeit praktizierten vor allem die NSDAP und die „arischen“ Geschäftsinhaber ein ganzes Ensemble von Maßnahmen, die in letzter Konsequenz auf eine wirtschaftliche Diskriminierung hinausliefen. Wirtschaftliche Konkurrenten schrieben Schmähbriefe, versuchten, die Verfolgten in Rechtsstreitigkeiten zu verwickeln, hielten ihre Kunden zum Boykott der jüdischen Geschäfte an und denunzierten die (halb-)jüdischen Geschäftsinhaber bei der NSDAP.

Das am 7. April 1933 erlassene „Berufsbeamtengesetz“ und die daran anschließenden Durchführungsverordnungen führten zum Ausschluss von verbeamteten und angestellten „jüdischen Mischlinge“ und Juden und Nichtjuden in „Mischehe“ aus ihren Berufen. In den folgenden Jahren des NS-Staates wurden sowohl „Halbjuden“ als auch Juden in „Mischehe“ zur Zwangsarbeit herangezogen. Die Maßnahmen beruflicher Repression erreichten dann im Herbst 1944 ihren Höhepunkt. Sowohl „Mischlinge“ als auch Juden in „Mischehe“ entfernte man von ihrem vertrauten Wohnort und transportierte sie in die die Arbeitslager der Organisation Todt (OT), in denen sie unter miserablen Bedingungen und schlechter Ernährung schwere körperliche Arbeiten verrichten mussten.[8] Ingesamt sind in den Jahren des Nationalsozialismus rund 21 Prozent der Wuppertaler „Mischlinge“ von ein- oder mehrmaliger beruflichen Benachteiligungen betroffen gewesen.

Über die beruflichen Einschränkungen hinaus bezogen sich die gesetzlichen Einschränkungen für „Halbjuden“ auch auf ihr Privatleben und die NS-Führung griff gesetzlich massiv in ihre Intimsphäre ein. Seit der ersten Verordnung zum „Gesetz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 11. November 1935 war es „Mischlingen ersten Grades“ nur noch erlaubt, untereinander zu heiraten oder einen Juden zu ehelichen. Wählten sie einen jüdischen Ehepartner, wurden sie selbst zu „Geltungsjuden“ erklärt. Die Eheschließung mit „Deutschblütigen“ oder „Mischlingen zweiten Grades“ war nur mit einer Sondergenehmigung zulässig, sie mussten ein Ehegesuch einreichen. Die zumindest theoretische Möglichkeit, diese Sondergenehmigung zwecks Heirat mit einem „deutschblütigen“ Partner zu bekommen, war nicht nur mit einer zeitaufwändigen und erniedrigenden Prozedur verbunden, sondern in jedem Einzelfall in Wuppertal erfolglos. Waren die Anträge abgelehnt worden, so sorgte anschließend die Wuppertaler Gestapo für eine Überwachung der Paare.

Die bisher geschilderten Verfolgungsmaßnahmen betrafen ausschließlich die volljährigen „Mischlinge“. Die „halbjüdischen“ Kinder und Jugendlichen litten in besonderem Maße unter der NS-Verfolgung.[9] Dies begann schon beim Schulbesuch, der bereits ab Mitte 1933 für die „Mischlinge“ in Wuppertal nicht mehr ohne weiteres möglich war. Ein immens hoher Prozentsatz von 77 Prozent wurde durch die verschiedenen Gesetze bis 1945 dazu gezwungen, die Schule abzubrechen oder wurde an dem Besuch einer höheren Schule gehindert. Gesetzlich waren in den Jahren bis 1942 die jüdischen „Mischlinge“ als Schüler den nichtjüdischen Schülern praktisch gleichgestellt. Mit einem Erlass des Reichserziehungsministers vom 2. Juli 1942 wurden die „Halbjuden“ vom Unterricht an höheren Schulen ausgeschlossen.[10] Daneben trugen Direktoren, Lehrer und nicht zuletzt auch die nichtjüdischen Mitschüler mit ihren Drangsalierungen zur Ausgrenzung bei. Nach dem Krieg hatten es die „Mischlinge“ in beruflicher Hinsicht um einiges schwerer als ihre gleichaltrigen nichtjüdischen Jugendlichen. Die schulischen Defizite ließen sich oftmals nicht wieder aufholen. Viele von ihnen, die einst eine „höhere Schulbildung“ oder gar ein Studium angestrebt hatten, erlernten handwerkliche oder kaufmännische Berufe. Einigen gelang es jedoch auch, ihre mangelnde Schulbildung wieder wettzumachen. Allerdings war dies mit viel Energie und Durchsetzungsvermögen verbunden.

Auch die Hochschulpolitik der Nationalsozialisten zielte von Beginn an auf die Diskriminierung und Ausschaltung der Juden ab.[11] Dies galt nicht nur für die „Volljuden“, sondern auch das akademische Betätigungsfeld der „jüdischen Mischlinge“ wurde im Laufe der Jahre immer weiter eingeengt. Die administrativen Einschränkungen in der NS-Hochschulpolitik führten letztlich dazu, dass es so gut wie unmöglich für „Mischlinge“ war, ein Studium zu beginnen oder weiterzuführen.

Trotz vieler Beschränkungen blieb den erwachsenen „jüdischen Mischlingen“ bis Mitte 1944 immer noch die Möglichkeit, legal für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.[12] Außerdem fielen sie nicht unter die Kennzeichnungspflicht vom September 1941, die zum Vorwand für viele Kriminalisierungen genutzt wurde. Jedoch schon seit 1933 fand man unzählige politische Gründe, einen „Mischling“ in ein KZ einzuweisen. Die betreffenden Personen hatten sich angeblich in kommunistischen oder sozialdemokratischen Kreisen bewegt und gegen das NS-Regime opponiert. Es ist davon auszugehen, dass die „rassische“ Eigenschaft der „Mischlinge“ das Strafmaß zusätzlich erhöht hat. Im Zuge der Reichspogromnacht vom 9. auf den 10. November 1938 wurden auch „Halbjuden“ in Haft genommen. Der Reichsführer SS Heinrich Himmler hatte am 10. November 1938 an sämtliche Gestapo-Stellen im Deutschen Reich ein Fernschreiben verschickt, in dem er die Anweisung gab, so viele Juden festzunehmen, wie die jeweiligen räumlichen Kapazitäten der Gefängnisse es zuließen und mit dem zuständigen KZ Verbindung zwecks schnellster Einweisung vorzunehmen.[13] In Wuppertal weitete die Gestapo diesen Befehl auch auf die „Halbjuden“ aus und verhaftete drei von ihnen, die kurze Zeit später in das KZ Buchenwald deportiert wurden. Generell radikalisierte sich die „Mischlingspolitik“ in Wuppertal nach dem Novemberpogrom. Eine Vielzahl von Schülern musste im Anschluss an die Ereignisse vom 10. November die Schule verlassen (manche wurden nach kurzer Zeit wieder aufgenommen), und es gab eine Entlassungswelle unter den angestellten „Mischlingen“.

Ein weiterer Grund für die Einweisung in ein KZ war das Delikt der „Rassenschande“, das auch auf „Halbjuden“ angewandt wurde. Nach § 2 des „Blutschutzgesetzes“ vom 15. September 1935 war „außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verboten“.[14] Zuwiderhandlungen wurden als so genannte Rassenschande gerichtlich verfolgt und bestraft. Zu bestrafen war nach § 5 nur der männliche Teil. Allerdings hob das Gesetz nur auf „Volljuden“ ab, der sexuelle Verkehr zwischen „Deutschblütigen“ und „Mischlingen“ war nicht verboten. Die Behandlung der „Mischlinge ersten Grades“ war folglich problematisch, da keinerlei gesetzliche Handhabe vorhanden war. Jedoch hinderte dies die Wuppertaler Behörden nicht daran, auch „Mischlinge“ in diesen Tatbestand mit einzubeziehen. Anlass für die nunmehr weit reichenden Konsequenzen in „Rassenschandefällen“ mag der Erlass des Chefs der Sipo und des SD vom 9. April 1942 gewesen sein, indem der Verkehr zwischen männlichen „Mischlingen“ und „deutschblütigen“ Frauen verboten worden war:[15]

„Im Hinblick darauf, dass gegenwärtig der größte Teil der deutschblütigen Männer Heeresdienste leistet, ist ein solches Verhalten der jüdischen Mischlinge 1. Grades nicht nur besonders verwerflich, sondern auch in höchstem Maße geeignet, die Öffentlichkeit zu beunruhigen.“

Als Konsequenz daraus, war die Auflösung solcher Verhältnisse auf Grund der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat anzuordnen und die Aufnahme entsprechender Beziehungen für die Zukunft zu untersagen.[16] Bei Zuwiderhandlung war der Betreffende sofort in „Schutzhaft“ zu nehmen und seine Überführung in ein Konzentrationslager zu beantragen.[17] Bei „Halbjuden“, die ein Verhältnis mit einer „deutschblütigen“ Frau hatten, deren Mann als Soldat an der Front war, wog das „Vergehen“ besonders schwer. Sie waren ohne Warnung in ein KZ einzuliefern.[18] Mindestens drei männliche „Halbjuden“ aus Wuppertal wurden als „Rassenschänder“ in verschiedenen KZ ermordet.

Die ersten Deportationsbefehle 1941 aus dem Deutschen Reich im Herbst 1941 schlossen nur „Volljuden“ ein. Die Juden in „Mischehe“ und jüdische „Mischlinge“ waren von der NS-Führung trotz aller gesetzlichen und administrativen Unklarheiten noch nicht für die Deportation vorgesehen.[19] Auch auf der Wannsee-Konferenz im Januar 1942 und den anschließenden Nachfolgebesprechungen konnte man sich nicht darüber einigen, die „Mischlinge“ den „Volljuden“ gleichzustellen.[20] Dennoch veränderte sich ab November 1942 die Situation der „Mischlinge“, die bereits in einem KZ inhaftiert waren. Das RSHA gab am 5. November 1942 die Anweisung an sämtliche Stapostellen heraus, „alle im Reich gelegenen Konzentrationslager [...] judenfrei zu machen, und sämtliche Juden sind nach Auschwitz und Lublin zu überstellen. Zu den jüdischen Häftlingen sind auch Mischlinge ersten Grades zu rechnen.“[21] Insgesamt sind mindestens 17 Wuppertal „Halbjuden“ in ein KZ eingeliefert worden, 9 von ihnen sind dort ermordet worden.

Die Familien der „Mischlinge“ scheinen selbst nicht als Katalysator der Verfolgung fungiert zu haben. Ein Fall, in dem ein „halbjüdisches“ Kind von seinem eigenen Vater diskriminiert und an die Gestapo ausgeliefert wurde, ist für Wuppertal nicht überliefert.[22] Dies verweist auf einen besonderen Schutz, den die „halbjüdischen“ Kinder in den Familien genossen. Dennoch waren die Eltern gegen die massive administrative Diskriminierung ihrer Kinder machtlos.

Wenn die Erinnerungsberichte in den Wuppertaler Wiedergutmachungsakten überwiegend von Diskriminierung und Verfolgung handeln, so gibt es dennoch einzelne Fälle, die von gegenteiligen Erfahrungen berichten. Demnach existierten in Wuppertal in einer Zeit von Ausgrenzung und Verfolgung einzelne Menschen, die den „Mischlingen“ ihre Solidarität bekundeten. Das konnten Lehrer sein, die besonders freundlich zu ihren „halbjüdischen“ Schülern waren oder durch „staatsfeindliche“ Äußerungen ihre politische Einstellung durchblicken ließen. In einigen Fällen traten Arbeitgeber für ihre Angestellten ein und bewahrten sie vor dem Transport in ein Arbeitslager. Und schließlich sorgten einige Wuppertaler dafür, dass den „Mischlingen“, die sich im Herbst 1944 durch Untertauchen den Transporten entzogen hatten, ein Leben und Überleben in der Illegalität möglich war.[23] Diese Befunde geben darüber Aufschluss, dass „die ganz normalen Deutschen“ keineswegs nur als Täter oder Mitläufer in Erscheinung getreten sind. In diesem Sinne war Wuppertal nicht ausschließlich ein „Hort der Selbstpolizierung“, sondern ein sehr kleiner Teil der nichtjüdischen Bevölkerung ging mit der Unterstützung von „Mischlingen“ ein hohes Risiko ein.

Die Verfolgung der „Mischehen“ und „Mischlinge“ in Wuppertal war arbeitsteilig organisiert. Es gab, wie in der „Judenpolitik“ und bei der Verfolgung der Regimegegner im NS-Staat allgemein, ein regelrechtes Netzwerk von Verfolgungsinstanzen.[24] Dazu zählten die Gestapo Wuppertal, die Kreis- und Ortsgruppenleitungen der NSDAP, die lokalen Apparate von NSV und DAF und das Arbeits-, Fürsorge- und Sozialamt. Des Weiteren beteiligten sich auch Arbeitgeber, Arbeitskollegen „deutschblütige“ Gewerbetreibende, Lehrer und das nachbarschaftliche Umfeld an Verfolgung und Ausgrenzung von „Mischehen“ und „Mischlingen“. Die NS-Institutionen und die genannten Gruppen „ganz normaler Deutscher“ waren institutionell nur lose miteinander verbunden.[25] Sie forcierten die Verfolgung nach tagespolitischen Opportunitäten oder aus ganz persönlichen Motiven. Besonders groß waren die Handlungsspielräume der außernormativen Sanktionsinstanzen der NSDAP, die sich nicht an bestehende gesetzliche Regelungen hielten, sondern ihre Opfer mit willkürlichem Terror überzogen. Dagegen fungierten die Wuppertaler Gestapo und die kommunalen Behörden eher als Vollstrecker der auf Reichsebene erlassenen administrativen Anordnungen. Diese Maßnahmen waren nicht unbedingt miteinander koordiniert, wirkten in der Praxis aber radikalisierend, weil sich die Verfolgungsmöglichkeiten vor Ort vervielfachten. Die nationalsozialistische Polykratie war vor Ort also alles andere als ineffizient, sondern wirkte sich aus der Perspektive der Betroffenen als verschärfend aus.[26]

 

Sonja Grabowsky, Dipl. Erz.-wiss.

Doktorandin im Fachbereich Bildungs- und Sozialwissenschaften der Bergischen Universität Wuppertal

Stipendiatin der Hans-Böckler-Stiftung

sonja.grabowsky@uni-wuppertal.de

 

Literatur

Adam, Uwe Dietrich: Judenpolitik im Dritten Reich. Düsseldorf: Droste, 2003.

Berschel, Holger: Bürokratie und Terror. Das Judenreferat der Gestapo Düsseldorf 1935 - 1945. Essen: Klartext, 2001.

Edvardson, Cordelia: Gebranntes Kind sucht das Feuer. München: Hanser, 1986.

Feder, Gottfried (Hg.): Das Parteiprogramm der NSDAP und seine weltanschaulichen Grundgedanken, 96. Ausg., München, 1933, S. 19.

Gellately, Robert: Hingeschaut und weggesehen. Hitler und sein Volk. München: DVA, 2002.

Giordano, Ralph: Die Bertinis. Frankfurt a. M.: Fischer, 1985.

Grenville, John A. S.: Die „Endlösung“ und die „Judenmischlinge“ im Dritten Reich. In: Büttner, Ursula (Hg.): Das Unrechtsregime. Bd. 2. S. 91 - 121. Hamburg: Christians, 1986.

Hüttenberger, Peter: NS-Polykratie. In: Geschichte und Gesellschaft. (2) 1976. S. 417 - 442. Johnson, Eric A.: Der nationalsozialistische Terror. Gestapo, Juden und gewöhnliche Deutsche. München: Siedler, 2001.

Kershaw, Ian: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick. Vollst. überarb. u. erw. Neuausgabe. Reinbek: Rowohlt, 1999.

Kosmala, Beate u. Schoppmann, Claudia (Hg.): Überleben im Untergrund. Bd. 5: Hilfe und Rettung für Jude in Deutschland 1941-1945. Berlin: Metropol, 2002.

Lange, Hermann: Die christlich-jüdische Ehe. Ein deutscher Streit im 19. Jahrhundert. In: Menora 1991. S. 47 -80.

Lundholm, Anja: Jene Tage in Rom. Bergisch Gladbach: Lübbe, 1984.

Dies.: Ein ehrenhafter Bürger. Der Grüne. Hamburg: Hoffmann und Campe, 1983.

Dies.: Geordnete Verhältnisse. München: Piper, 2003.

Meyer, Beate: „Jüdische Mischlinge“: Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933 - 1945. Hamburg: Dölling und Galitz, 1999.

Olenhusen, von Albrecht Götz: Die „nichtarischen“ Studenten an den deutschen Hochschulen. Zur nationalsozialistischen Rassenpolitik 1933 -1945. VjhZG (14) 1966. S. 175 - 206.

Otto, Hans-Uwe u. Sünker, Heinz: Volksgemeinschaft als Formierungsideologie des Nationalsozialismus. Zu Genesis und Geltung von „Volkspflege“. In: Dies. (Hg.): Politische Formierung und soziale Erziehung im Nationalsozialismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 1991. S. 50 - 77.

Seidler, Fritz W.: Die Organisation Todt. Bauen für Staat und Wehrmacht. Koblenz: Bernard & Graefe, 1987.

Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 552, 4.

Steiner, John M. u. Freiherr von Cornberg, Jobst: Willkür in der Willkür. Befreiungen von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen. In: VfZ (1) 1998. S. 143 - 187.

Walk, Joseph (Hg.): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Heidelberg: C.F. Müller, 2. Aufl. 1996

 


[1]  Feder, Gottfried (Hg.): Das Programm der NSDAP, S. 19

[2]  Zum Konzept der „Volksgemeinschaft“ siehe: Otto/ Sünker, ‘Volksgemeinschaft als Formierungsideologie’.

[3]  Lange: Ehe, S. 47. Reichsweit hatte sich der Anteil der gemischt Heiratenden zwischen 1901, dem Jahr, in dem erstmals eine genaue Statistik über christlich-jüdische Ehen erstellt wurde, und 1932 nahezu verdreifacht (von 7,8 Prozent auf 23 Prozent, von 652 Mischehen im Jahr 1901 auf 1378 im Jahr 1932).3 Im Jahr der NS-Machtübernahme wählten im Deutschen Reich sogar mehr als ein Viertel aller jüdischen Eheschließenden einen nichtjüdischen Partner (28 Prozent, das heißt 1693 Mischehen insgesamt). S. Meyer: Mischehe, S. 96 f.

[4]  Walk: Sonderrecht, S. 142. Walk zitiert allerdings nicht den vollständigen Erlass. Bei ihm heißt es nur: „Die Begriffe ‚Jude’, ‚Mischling ersten Grades’, ‚Mischling zweiten Grades’ und ‚Deutschblütiger’ werden definiert.“

[5]  Ebd., S. 139.

[6]  Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 552, 4, S. 4/22. Bei der Volkszählung von 1933 war die nationalsozialistische Kategorie der „Halbjuden“ noch nicht eingeführt. Die später als „Mischlinge“ bezeichneten Personen waren daher Teil der dort angegebenen jüdischen Population, sofern sie Mitglieder der Jüdischen Gemeinde waren.

[7]  Meyer: Rassenpolitik, S. 162.

[8]  Näheres über Struktur und Einsatz der Organisation Todt siehe Seidler: Organisation Todt, 1987. Hier insbesondere die S. 131 f., auf denen Seidler kurz auf den Zwangseinsatz der „Halbjuden“ und „Mischehepartner“ eingeht. Allerdings fällt die Darstellung teilweise fehlerhaft und insgesamt sehr euphemistisch aus.

[9]  Dazu die beeindruckenden Romane von Giordano und Edvardson.

[10] Walk: Sonderrecht, S. 379.

[11] Vgl. Olenhusen, von: Studenten, S. 175.

[12] Vgl. Meyer: Rassenpolitik, S. 251.

[13] Walk: Sonderrecht, S. 253.

[14] Ebd., S. 127.

[15] Zitiert nach Berschel: Bürokratie, S. 208.

[16] Ebd., S. 209. Die in der Folge des Reichstagsbrandes erlassene Verordnung vom 28. Februar 1933 hob die verfassungsmäßigen Grundrechte auf und ermöglichte Verhaftungen ohne Beteiligung der Justiz („Schutzhaft“).

[17] Ebd.

[18] Ebd.

[19] Adam: Judenpolitik, S. 222 u. Steiner/Cornberg, von: Willkür, S. 179.

[20] Adam: Judenpolitik, S. 225 - 228 sowie Grenville: Unrechtsregime, S. 107 - 112.

[21] Walk: Sonderrecht, S. 390 u. Meyer: Rassenpolitik, S. 248.

[22] Hierzu die Romane von Lundholm.

[23] Vgl. hierzu Kosmala/Schoppman (Hg.): Überleben.

[24] Hierzu die neueren Forschungen von Feldman/Seibel.

[25] Im Kontext von Selbstpolizierung „ganz normaler Deutscher“ vgl. Johnson: Terror sowie Gellately: Hingeschaut.

[26] Im Kontext von Selbstpolizierung „ganz normaler Deutscher“ vgl. Johnson: Terror sowie Gellately: Hingeschaut.

 

 

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