§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
"Der halbe Stern" e.V.
Er hat seinen Sitz in Köln
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszwecke
Der Verein „der halbe Stern“ dient den Personen, die - obgleich dem Judentum
fernstehend, christlich oder religionslos - das NS-System als „Volljuden“,
„jüdische Mischlinge“ und deren nichtjüdische Ehepartnerinnen und Ehepartner
als „jüdisch versippt“ stigmatisierte.
Deshalb setzt sich der Verein "der halbe Stern" das Ziel,
-
an die Verfolgten jüdischer Herkunft, die aufgrund
des antisemitischen Rassewahns entrechtet, bedroht, verfolgt, ermordet wurden,
zu erinnern.
-
dafür Sorge zu tragen, daß diese Erinnerungen
wachgehalten und überliefert werden.
-
den Überlebenden, ihren Familien, den jüdischen
Vorfahren und Nachkommen gerecht zu werden.
-
politisch wach allen Tendenzen und Bestrebungen
des Antisemitismus und Rassismus aktiv entgegenzutreten.
- theologisch
begründet jedweder Judenmission entgegenzuwirken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
-
die Initiierung und Durchführung von Erinnerungs-
und Gedenkprojekten auf lokaler und regionaler Ebene in Zusammenarbeit mit
Kirchengemeinden der christlichen Konfessionen und mit Städten und Kommunen
-
die Initiierung und Durchführung von Projekten
der Altenhilfe für Betroffene der benannten Verfolgtengruppe
-
Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung
der Vereinsarbeit, v.a. der Projekte
- Zusammenarbeit
mit jüdischen Gemeinden
-
Förderung des Dialogs mit den christlichen Kirchen
-
Förderung des Dialogs mit islamischen Organisationen
-
Förderung des Dialogs mit den Gesellschaften für
christlich-jüdische Zusammenarbeit
-
Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlichem
/ bürgerschaftlichem Engagement, das die Vereinszwecke unterstützt und fördert
-
Beratung in Entschädigungsfragen und in Fragen
der Recherche der familialen Herkunft
-
Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information
-
Arbeit mit Zeitzeuginnen und Zeitzeugen
-
Vorträge, Seminare, workshops
-
Initiierung und Durchführung von Projekten der
Thematik „Zweite Generation“ und des „transgenerationellen Arbeitens“
-
und sonstige den Vereinszwecken dienende Aktivitäten
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§51 ff Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschussanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig
sind der Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie die angemessene Vergütung von
Dienstleistungen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an das NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln /
EL-DE-Haus, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können volljährige Personen und korporative Mitglieder
sein.
Korporative Mitglieder können Unternehmen, Behörden, Körperschaften oder
ähnliche Organisationen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sein.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt und ist jährlich im voraus zu entrichten.
Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag ganz oder teilweise die Freistellung
von Beitragszahlungen beschließen oder einen anderen Zahlungsmodus einräumen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate
vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss
eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Organe des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied,
sei es persönlich oder korporativ, hat das Recht, mit einer Stimme stimmberechtigt
an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen insbesondere:
-
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung
des Vorstands
-
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
-
Beschlussfassung über die Beitrags- und Umlagenhöhe
-
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins
-
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie
Entgegennahme deren Berichts.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich (dies kann auch per
Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die
anwesenden Mitglieder beschließen über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit
sie nicht Satzungsänderungen, Änderungen der Vereinszwecke oder die Auflösung
des Vereins betreffen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Versammlungsleiters
/ in. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht erschienene
angesehen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
der Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Protokolle
sind aufzubewahren.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
zwei Vorstandsmitgliedern.
Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein im Sinn von § 26 BGB durch ein
Vorstands-mitglied vertreten.
Jedes Mitglied des
Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung
beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere, nicht
vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle
Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
/ der amtierenden Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleitung zu
unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher
Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine mögliche Abwahl
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist
berechtigt, einen / eine Geschäftsführer/ in mit der Erledigung der
laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung im
Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der
Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
Der Vorstand kann das
Institut der Fördermitgliedschaft einführen. Fördermitglieder sind
nicht Mitglieder i. S. des § 4 der Satzung.
§ 8 Beirat
Ein Beirat wird gebildet. Dieser hat beratende Funktion. Mögliche Mitglieder
werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser
berufen.
§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen/ eine Revisor/in. Die Aufgaben
sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben
und Vereinsbeschlüsse.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bzw. Änderungen der Vereinszwecke bedürfen einer 2/3-Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Die genannten Änderungsvorhaben müssen als Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Köln, den 17.02.07
durch Mitgliederbeschluß
geänderte Fassung vom
03.09.2007
geänderte Fassung vom
13.11.2010
*
Eintragung ins
Vereinsregister unter:
Nordrhein-Westfalen Köln VR 15333
Quelle:
https://www.handelsregister.de

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